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Zweifamilienhauskündigung : Vermieter muss seinen Lebensmittelpunkt im Wohngebäude haben
LG Berlin I, AZ: 62 S 481/90, 14.03.1991
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Nach BGB § 564 Abs 4 kann der Vermieter ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem von ihm selbst bewohnten Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kündigen, auch wenn ihm ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses im Sinne von BGB § 564b ABs 1 nicht zur Seite steht.

BGB § 564b Abs 4 setzt voraus, das der Vermieter in dem Wohngebäude seinen Lebensmittelpunkt hat. Er muss die Räume so intensiv nutzen, dass er in seinem Lebensbereich durch den Mieter berührt und im Konfliktfall beeinträchtigt wird. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist dem Vermieter die ordentliche Kündigung nur aufgrund einer solchen besonderen Situation erleichtert, die sich aus dem engen Zusammenleben zwischen ihm und dem Mieter ergibt (hier Kündigungsrecht des Vermieters abgelehnt, der eine Wohnung an einem anderen Wohnort besitzt und die fragliche Wohnung in dem Zweifamilienhaus nur jeweils für wenige Tage im Monat benutzt, um von dort mit seiner Tochter den Arzt aufzusuchen).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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