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Haftung des Wohnungseigentümers bei Verlust eines Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten seines Mieters;
OLG Brandenburg, AZ: 10 U 100/22, 27.04.2023
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Lässt der Mieter einer Eigentumswohnung während des Aufenthalts im Keller den Schlüssel von außen in der Kellertür stecken, muss sich der Wohnungseigentümer dieses im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB fahrlässige Verhalten seines Mieters gemäß § 278 BGB zurechnen lassen.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft steht daher bei Entwendung des Schlüssels aufgrund der fortbestehenden Missbrauchsgefahr gemäß §§ 280 Abs. 1, 278 BGB i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG dem Grunde nach ein Anspruch auf Zahlung der Kosten für den Austausch der Schließanlage zu.

Bei der Ermittlung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist ein Vorteilsausgleich in Höhe von 3/4 der Anschaffungskosten für die neue Schließanlage vorzunehmen, da der Austausch die Sicherungsfunktion der Schließanlage deutlich verbessert hat.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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