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Muss der Mieter eine bei Einzug unrenovierte Wohnung renoviert zurückgeben?
LG Berlin I, AZ: 18 S 392/16, 02.05.2018
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Ist die klauselmäßige Vereinbarung in einem Wohnungsmietvertrag, wonach der Mieter die Schönheitsreparaturen durchzuführen habe, deswegen unwirksam, weil die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses einen unrenovierten Zustand aufwies, führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass nunmehr der Vermieter nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet ist, während des Mietverhältnisses regelmäßig Schönheitsreparaturen zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache durchzuführen.

Vielmehr kann die durch die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklauseln entstehende "Vertragslücke" unausgefüllt bleiben, so dass keine der Mietvertragsparteien eine einforderbare Verpflichtung trifft, Schönheitsreparaturen durchzuführen, aber beide Teile - der Mieter jederzeit, der Vermieter nur nach Maßgabe des § 555a BGB - dazu berechtigt sind.

Jedenfalls schuldet der Vermieter in einem solchen Fall nur einen "unrenovierten" Zustand der Wohnung und damit keine Schönheitsreparaturen; es ist unerheblich, ob sich der Dekorationszustand der vertragsgemäß "unrenoviert" übergebenen Wohn
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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