Detailansicht Urteil
Verwalter kann die durch eine unzuständige Person einberufene Eigentümerversammlung durch einstweiliger Verfügung untersagen lassen, §§ 24 Abs. 1 bis 4, 27 WEG, 935 ff ZPO
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 1005/12, 25.09.2012
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Fürth, AZ: 391 C 10212/08, 04.11.2008
-
KG Berlin, AZ: 24 W 129/01, 15.01.2003
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: EInberufung Verwalter Beirat Beiratsvorsitzende Einberufungsverlangen Weigerung WEG Eigentümerversammlung Versammlung Abberufung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Zur rückwirkenden Verwalterbestellung / Bestellung der Verwaltung durch das Gericht beginnt mit der Verkündung, nicht mit der Rechtskraft des Urteils
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Zur Verwalterhaftung bei der Bauüberwachung am Gemeinschaftseigentum
- Versicherungsvertrag mit der WEG nicht zustande gekommen: Verwalter haftet nicht für entgangene Maklercourtage
- Zur Vollstreckung der Einsicht in die Verwaltungsunterlagen der WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Beschluss Garage Makler Veränderung Eigentümerversammlung Kurioses Arzthaftung Wurzeln Miete Organisationsbeschluss Jahresabrechnung Treppenlift Kündigung Wohnungseigentümer Nutzungsentschädigung Sondereigentum Gemeinschaftseigentum Tierhaltung Verkehrsunfall Anfechtungsklage Beirat Protokoll Teilungserklärung Abmahnung Telefonwerbung Nachbarrecht Einstimmigkeit Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung Mietminderung Wirtschaftsplan Gegenabmahnung Abschleppen Schimmel Verwalter
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!