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Besichtigungs- und Betretungsrecht des Vermieters bei unerlaubter Hundehaltung
AG Alsfeld, AZ: 30 C 73/20 (72), 18.12.2020
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Die Wirksamkeit einer Mietvertrags-Klausel, die Kleintiere von dem Genehmigungsvorbehalt ausnimmt und die übrige Tierhaltung nicht generell verbietet, sondern unter ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stellt, ist zu bejahen.

Aus §§ 535, 241 Abs. 2, 242 BGB folgt ein Anspruch, den Vermieter zwecks Besichtigung oder zwecks Durchführung notwendiger Arbeiten in die Wohnung zu lassen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unzulässige Tierhaltung und damit eine vertragswidrige Nutzung des Mietobjekts bestehen.

Liegen konkrete Anhaltspunkte für eine vertragswidrige Nutzung der Mietwohnung durch (übermäßige) Hundehaltung vor, stellt dies einen hinreichenden sachlichen Grund für ein Besichtigungs- und Betretungsrecht des Vermieters dar.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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