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Zum Anspruch eines einzelnen Eigentümers auf Eigentümerversammlung: Verwalter muss einmal im Jahr Versammlung einberufen
AG Bonn, AZ: 211 C 57/21, 27.02.2023
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Einem Wohnungseigentümer kann im Rahmen des Anspruchs auf ordnungsgemäße Verwaltung ein Anspruch auf Einberufung einer Eigentümerversammlung zustehen.

Ein auf ordnungsmäßigen Verwaltung i.S.v. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG gerichteter Anspruch auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung ist begründet, wenn sich das Einberufungsermessen auf Null reduziert.

Eine Pflicht zur Einberufung zur Eigentümerversammlung besteht, wenn ein Einberufungsgrund nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 WEG vorliegt. Ist die Einberufung notwendig, kann sich das Ermessen zur Pflicht verdichten.

Einberufungsgrund ist das Erfordernis einer mindestens einmal im Jahr vorzunehmenden Einberufung zur Eigentümerversammlung gemäß § 24 Abs. 1 WEG. Die regelmäßige - gemäß § 24 Abs. 1 WEG mindestens einmal jährlich - Einberufung der Eigentümerversammlung ist Ausdruck ordnungsgemäßer Verwaltung.

Die Corona-Pandemie als solche kann nicht als Grund einer mehrjährigen Aussetzung der Einberufung der Eigentümerversammlung herangezogen werden. Denn die Corona-Pandemie entbindet den Verwalter nicht generell von der Pflicht, Versammlungen durchzuführen. Im Grundsatz bleibt es dabei, dass Versammlungen einmal im Jahr durchzuführen sind.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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