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Jahrelange unentgeltliche Stellplatznutzung kann durch GdWE widerrufen werden; §§ 19, 1004 BGB
AG Freiburg im Breisgau, AZ: 57 C 1291/22, 26.05.2023
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Der Widerruf einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines Stellplatzes durch die Eigentümergemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung (BGH, XI ZR 555/16).

Ein Anspruch auf ein Tun oder Unterlassung ist frühestens mit der Erklärung des Widerrufs entstanden. Der Anspruch entsteht daher erst mit der Beschlussfassung.

Auch wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümerin der Parkplätze aufgrund eines Beschlusses jahrzehntelang die Nutzung durch einzelne Sondereigentümer erlaubt hatte, verliert sie in der Regel nicht das Recht, die Gestattung zu widerrufen und danach ihre Ansprüche gemäß § 1004 BGB gegenüber den betroffenen Wohnungseigentümern geltend zu machen.

Auch wenn ein Eigentümer aufgrund der Nutzungsmöglichkeit des Stellplatzes einen etwas höheren Kaufpreis an ihren Verkäufer geleistet hat, kann seine Herausgabepflicht nach Ausübung des vorbehaltenen Widerrufsrechts nicht als schlechthin unerträglich angesehen werden.
Die Entscheidung des AG Freiburg ist im Ergebnis richtig, auch wenn etwas unverständlich ist, warum die Lösung nicht über die Regelungen des Leihvertrages nach § 604 Abs. 3 BGB erfolgte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop