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Gemeinschaft darf über das Wie der Anbringung einer Wallbox durch Beschluss entscheiden; § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 WEG
AG Neustadt a. Rübenberge, AZ: 20 C 562/22, 20.03.2024
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Der Gemeinschaft hat ohne weiteres die Beschlusskompetenz, bei der Genehmigung der fachgerechten Installation von Wallboxen Auflagen für die zu verlegenden Kabel zu machen. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 WEG umfasst nicht nur die Anbringung eines Ladepunktes oder einer Ladestation an der Wand, sondern auch die Ladeinfrastruktur, also die Summe aller elektrotechnischen Verbindungen, Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen einschließlich Überstrom- und Überspannungsschutzeinrichtungen, die zu Installation, zum Betrieb und zur Steuerung von Ladepunkten für die Elektromobilität nötig sind.

Bei der Vergabe eines Auftrages in Höhe von maximal 4.150,00 € ist die Einholung von drei Vergleichsangeboten nicht verpflichtend.

Ein Grundsatzbeschluss zur Einholung weiterer Angebote, entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop