Detailansicht Urteil
Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
LG Hamburg, AZ: 318 S 51/23, 26.06.2024
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 31/22 WEG, 01.12.2023
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 3/23, 09.11.2023
-
Anfechtung der Verwalter- und Beiratsentlastung trotz bestandskräftiger Jahresabrechnung? - § 28 WEGLG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 77/21, 22.12.2022
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 40/19, 05.06.2019
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
Ähnliche Urteile
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
- Klage auf künftige Haugelder bei Nichtzahlung - Grds. keine Aufrechnung oder Zurückbehaltung mit Gegenforderungen; §§ 9b, 16 Abs. 2 WEG; 259 ZPO
- Der Anspruch auf Nachbesserung der Abrechnung ist gegen die Gemeinschaft zu richten
- Beschlussfassung über Gesamtabrechnug führt zur Teinichtigkeit; §§ 28 WEG, 139 BGB
- Beschlussersetzungsklage muss bei gebundenen Anspruch bestimmten Antrag vorgeben (hier. Jahresabrechnung; §§ 28, 44 WEG
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigenbedarfskündigung Verwalter Eigentümerversammlung Teilungserklärung Telefonwerbung Protokoll Verkehrsunfall Abmahnung Verwaltungsbeirat Veränderung Wohnungseigentümer Wurzeln Schimmel Sondereigentum Gegenabmahnung Organisationsbeschluss Kurioses Beschluss Gemeinschaftseigentum Nachbarrecht Einstimmigkeit Tierhaltung Makler Miete Kündigung Garage Abschleppen Arzthaftung Beirat Nutzungsentschädigung Anfechtungsklage Mietminderung Jahresabrechnung Wirtschaftsplan Treppenlift
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dabei hatte das Amtsgericht übersehen, dass sich die Entlastung nicht nur auf die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabrechung bezieht, sondern auch darauf, dass keine Beträge zu Unrecht verbucht wurden.
Selbst nicht berechtigte Zahlungen beeinflussen die Richtigkeit der Jahresabrechnung nicht, führen aber zu Schadenersatzansprüchen gegen den Vorverwalter, wenn Belege fehlen oder Zahlungen veranlasst wurden, die der ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen (z.B. Zahlungen ohne Beschlussfassung über die Auftragsvergabe, unberechtigte Sonderhonorare, Belastung der Gemeinschaft bei Instandsetzung von Sondereigentum).