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Drei Angebote sind Pflicht / Entlastung des Verwalters trotz fehlender Abrechnung? / Zum richtigen Ort und Zeit einer Eigentümerversammlung
AG Hamburg-St. Georg, AZ: 980b C 31/22 WEG, 01.12.2023
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Das Rechtsschutzbedürfnis einer Anfechtungsklage entfällt nicht schon deshalb, weil die beschlossene Sanierungsmaßnahme bereits umgesetzt wurde.

Die bloße Übersendung eines einzigen Angebotes an die Wohnungseigentümer ist nicht ausreichend.

Es war der Beklagten bei Beachtung entsprechender Sorgfalt nicht unmöglich, den Wohnungseigentümern seitens der Verwaltung rechtzeitig aussagekräftige Vergleichsangebote zur Prüfung und als Diskussionsgrundlage zur Verfügung zu stellen.

Die Einholung solcher Angebote dient keinem Selbstzweck und das bloße Festhalten an einem ,,Drei-Vergleichsangebote-Dogma" ist ebenfalls nicht behelflich. Allerdings müssen die Wohnungseigentümer vor der Wahrnehmung ihrer Entscheidungskompetenzen und -pflichten in der Lage sein zu prüfen, welches Unternehmen für die anstehenden Arbeiten sowohl in technischer Hinsicht als auch sonst - etwa betreffend Entfernung zur Belegenheit, Solvenz, Bekanntheit etc. - am besten geeignet ist.

Unmögliches kann von der Verwaltung indes nicht verlangt werden: sofern diese mit
zumutbarem Aufwand - und rechtzeitig vor der Versammlung - alles Erforderliche getan hat, also eine ausreichende Anzahl von Fachunternehmen kontaktiert und um Abgabe von Angeboten gebeten hat, treffen sie keine weiteren rechtlichen Pflichten zur Vorbereitung der Beschlussfassung.

Diesen rechtlichen Anforderungen ist die Verwaltung der Beklagten bei der Vorbereitung der Beschlussfassung hier nicht gerecht geworden. Soweit die Beklagte zunächst pauschal vorgetragen hat, ihre Verwaltung habe ,,sich im Vorfeld um die Einholung mehrerer Angebote bemüht", reicht(e) dies nicht aus um zu belegen, welche Maßnahmen tatsächlich von ihr unternommen worden sind, um geeignete Angebote für die anstehende Erhaltungsmaßnahme zu erhalten.

Fehlt ein Vermögensbericht, widerspricht die Entlastung der Verwaltung nicht schon deshalb ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern es muss vorgetragen werden, welche möglichen Ersatzansprüche gegen den Verwalter in Betracht kommen.

Das Abhalten einer Eigentümerversammlung um 17.00 Uhr in einem von der Liegenschaft 14 km entfernten Ort, der innerhalb von 30 Minuten mit dem Pkw erreichbar ist, widerspricht noch ordnungsgemäßer Verwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Versammlungsort Bottrop Versammlungszeit Entlasten