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Der Erwerber von Wohneigentum haftet für eine nach Eintragung im Grundbuch beschlossene Jahresabrechnung in Höhe der Abrechnungsspitze; § 16 Abs. 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 113/11, 02.12.2011
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Über Wirtschaftsplan und Abrechnung beschließen die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Ihre Verpflichtung im Innenverhältnis erfolgt nicht bereits mit Entstehung der Lasten und Kosten, sondern erst durch den Beschluss, §§ 16 Abs. 2, 28 WEG.

Daraus folgt zugleich, dass ein solcher Beschluss Verbindlichkeiten nur für und gegen die bei Beschlussfassung eingetragenen Wohnungseigentümer, nicht aber für deren Rechtsvorgänger begründen kann, denn sonst läge insoweit ein - unzulässiger - Gesamtakt zu Lasten Dritter vor.

Eine Abrechnungsforderung gem. § 16 Abs. 2 WEG gegen die Voreigentümerin ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Dies bedeutet, dass die Wohnungseigentümer die Voreigentümerin nur wegen der Verpflichtungen aus den Wirtschaftsplänen, nicht aber die Vorschüsse nicht gedeckten Mehrkosten aus der Jahresabrechnung nach deren Ausscheiden aus der Gemeinschaft gegen die Voreigentümerin durchzusetzen können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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