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Verbot des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen nach Trunkenheitsfahrt ist rechtswidrig; §§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV
OVG Koblenz, AZ: 10 B 10930/09, 25.09.2009
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§§ 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV
§ 13 Satz 1 Nr. 2 c) FeV verlangt ein medizinisch-psychologisches Gutachten gegenüber Fahrerlaubnis¬inhabern und –bewerbern bei einer Teilnahme am Straßenverkehr - auch mit einem Fahrrad - ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ pauschal und ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des Einzelfalls, weil bei einem Fahrerlaubnis¬inhaber, der beim Fahrradfahren nicht zwischen Alkoholkonsum und Fahren trennen konnte, jederzeit damit gerechnet werden muss, dass er auch mit einem Kraftfahrzeug fährt und damit die Gefährdung für die Verkehrssicherheit noch steigert.

Diese gesteigerte Gefährdung der Verkehrssicherheit kann aber nicht eintreten, wenn der Betroffene überhaupt nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, sondern ausschließlich Fahrrad fährt.

Schließlich begegnet das gegenüber dem Antragsteller verhängte Verbot, fahr¬erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, auch im Hinblick auf den Gleichbehandlungs¬grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG rechtlichen Bedenken. Denn einem Fahrerlaubnisinhaber, dem wegen einer Alkoholproblematik die Fahrerlaubnis entzogen wird, wird jedenfalls in der Regel nicht gleichzeitig das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge verboten.
Die Entscheidung des OVG Koblenz überzeugt, denn in der Praxis wird nach einer Trunkenheitsfahrt in der Regel kein Verbot zum Führen eines Fahrrades ausgesprochen. Das OVG Kassel (Az.: 2 B 1076/10) hat zwischenzeitlich eine gegenteilige Rechtsauffassung vertreten.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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