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Keine Heilung einer fehlerhaft protokollierten Eigentümerversammlung bei Ersetzung der Unterschrift eines sich verweigernden Wohnungseigentümers durch einen anderen Eigentümer; §§ 23, 24 Abs. 6 Satz 2 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 298/12, 06.08.2013
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§§ 23, 24 Abs. 6 Satz 2 WEG
Ist in der Teilungserklärung in Ergänzung des § 23 WEG bestimmt worden, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung dessen Protokollierung erforderlich ist und das Protokoll vom Verwalter zu erstellen und von dem Versammlungsvorsitzenden sowie von zwei Wohnungseigentümern oder Verwaltungsbeiräten zu unterschreiben ist, ist das Protokoll nur dann ordnungsmäßig, wenn sie diese vorgesehene Form wahrt.

Die Wahrung dieser Form ist ebenfalls Gültigkeitsvoraussetzung für die gefassten Beschlüsse. Die unterzeichnenden Wohnungseigentümer müssen bei der Eigentümerversammlung anwesend gewesen sein. Die Nichtbeachtung einer Gültigkeitsvoraus-setzung führt nicht zur Nichtigkeit, sondern lediglich zur Anfechtbarkeit des Eigentümerbeschlusses (BGH NJW 2012, 2512). Die unterzeichnenden Wohnungseigentümer müssen bei der Eigentümerversammlung anwesend gewesen sein.

Die Möglichkeit der Anfechtung lässt den Anspruch der Wohnungseigentümer auf ordnungsgemäße Protokollierung unberührt. Bei unberechtigter Verweigerung der Unterschriften müssen daher beide Verfahren nebeneinander betrieben und ggf. miteinander verbunden werden (BGH NJW 1997, 2956).

Haben die zur Mitunterzeichnung herangezogenen Verwaltungsbeiratsmitglieder ihre Unterschriften mit der Begründung verweigert, dass das Protokoll in Teilen nicht den tatsächlichen Ablauf wiedergebe, kann diese Weigerung nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.

Zwar wird der Verstoß gegen eine qualifizierte Protokollierungsklausel als heilbar angesehen (BGH NJW 2012, 2512; OLG München NJW 2008, 156). Geht es aber nicht um eine bloße Nachholung zunächst unterbliebener Unterschriften, sondern um die Ersetzung einer Unterschriftenverweigerung durch die Unterschriften anderer Wohnungseigentümer, können die nachträglichen Unterschriften nicht mehr den Zweck erfüllen, dass durch sie die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls bestätigt wird, da diese bereits durch die vorherige Verweigerung der Unterschriften in Frage gestellt ist.
In dieser sich in der Praxis häufig stellenden Problematik hat das LG Dortmund nunmehr Klarheit geschaffen:

Verweigert ein Eigentümer oder Beiratsmitglied die Unterschrift unter dem Versammlungsprotokoll wegen angeblicher Unrichtigkeiten, führt die fehlende Unterschrift zur Möglichkeit der Anfechtung aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse. Eine Heilung durch den Austausch des sich weigernden Wohnungseigentümers ist in diesem Falle nicht möglich, so dass sämtliche Beschlüsse einerseits - sogar von dem sich weigerndern Eigentümer - angefochten werden können, andererseits der die Unterschrift verweigernde Wohnungseigentümer auf Leistung der Unterschrift verklagt werden kann.

Diese Rechtsauffassung dürfte zutreffend sein, denn nur so lassen sich möglichst schnell Unklarheiten im Protokoll einer gerichtlichen Klärung herbeiführen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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