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Keine Heilung einer fehlerhaft protokollierten Eigentümerversammlung bei Ersetzung der Unterschrift eines sich verweigernden Wohnungseigentümers durch einen anderen Eigentümer; §§ 23, 24 Abs. 6 Satz 2 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 298/12, 06.08.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: ANfechtungsklage Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Protokollierung Unterschrift Wirksamkeit Gültigkeit Ungültigkeit Unwirksamkeit Heilung Heilbarkeit spätere Heilungsmöglichkeit TE Teilungserklärung Formvorschrift Rechtswidrigkeit Anfechtbarkeit Klausel Protokollierungsklausel
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Verweigert ein Eigentümer oder Beiratsmitglied die Unterschrift unter dem Versammlungsprotokoll wegen angeblicher Unrichtigkeiten, führt die fehlende Unterschrift zur Möglichkeit der Anfechtung aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse. Eine Heilung durch den Austausch des sich weigernden Wohnungseigentümers ist in diesem Falle nicht möglich, so dass sämtliche Beschlüsse einerseits - sogar von dem sich weigerndern Eigentümer - angefochten werden können, andererseits der die Unterschrift verweigernde Wohnungseigentümer auf Leistung der Unterschrift verklagt werden kann.
Diese Rechtsauffassung dürfte zutreffend sein, denn nur so lassen sich möglichst schnell Unklarheiten im Protokoll einer gerichtlichen Klärung herbeiführen.