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Zur Abberufung eines Verwalters aus wichtigem Grund (unberechtigte Entnahme von Gemeinschaftsgeldern zu eigenen Zwecken) / Zur Bestimmheit eines Sanierungsbeschlusses; §§ 10 Abs. 4, 26 WEG, 139 BGB
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 21/13, 31.10.2013
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1. Die Tilgung eigener Schulden der Hausverwaltung mit dem Vermögen der WEG stellt eine so schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass dieser Umstand einer erneuten Bestellung der Verwaltung durch die Mehrheit der Eigentümer entgegensteht.

2. Ein Beschluss muss den Mindestanforderungen an inhaltlicher Klarheit und Bestimmtheit genügen, weil er gemäß § 10 Abs. 4 WEG auch gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers wirkt.

3. Die Unwirksamkeit eines Instandhaltungsbeschlusses führt zwangsläufig auch zur Unwirksamkeit dessen Finanzierung, § 139 BGB.
Beachtlich an diesem Verfahren ist, dass die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr die Klage trotz der Schwere des hier gegebenen Pflichtverstosses durch die Hausverwaltung, nämlich der Entnahme von Gemeinschaftsgeldern aus dem Rücklagenkonto zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten als unbegründet abgewiesen hatte.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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