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Wiederwahl eines Verwalters entspricht selbst bei einer unberechtigter Entnahme von Geldern vom Rücklagenkonto der Eigentümergmeinschaft zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten der ordnungsgemäßen Verwaltung, §§ 21, 26 WEG
AG Mülheim a. d. Ruhr, AZ: 35 C 63/12, 14.02.2013
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Die Wiederwahl einer Hausverwaltung entspricht selbst dann der ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn diese Gelder von den Gemeinschaftskonten der Wohnungseigentümer entnommen hat.

Dies gilt insbesondere dann, wenn der Geschäftsführer ein Rechtsanwalt ist, dem nach den vielen Jahren seiner anwaltlichen Tätigkeit niemand
einen Mangel an Seriosität oder Kompetenz nachsagen kann.

Denn bei der unrechtmäßigen Entnahme von Hausgeldern bestehen Schadensersatzansprüche der Gemeinschaft gegen die
Verwalterin, die im Rahmen einer laufenden Vertragsbeziehung nicht schlechter
durchzusetzen wären, als wenn ein Verwalterwechsel stattfände.

Das Demokratieprinzip spricht für die Wirksamkeit der Verwalterbestellung. Es
kommt nicht darauf an, ob Eigentümer einer Eigentumswohnung mit der Verwalterin
hadern. Die Verwalterbestellung erfolgt typischerweise durch Mehrheitsentscheidung
und es entspricht nicht dem gesetzlichen Bild, dass die Angelegenheiten der
Gemeinschaft durch das Gericht unter der Federführung eines kritischen
Wohnungseigentümers geführt werden. Wenn die Gemeinschaft der Verwalterin mit der deutlichen Mehrheit von 820 Einheiten gegenüber 180 Enthaltungen das Vertrauen schenkt, dann ist es gut so.
Die Entscheidung des AG Mülheim an der Ruhr muss man erst einmal sacken lassen. Wenn nicht ausdrücklich "Urteil - Im Namen des Volkes" darüber stehen würde, man hätte es glatt für ein Späßle halten können. Das Landgericht Düsseldorf hat diese Entscheidung erwartungsgemäß aufgehoben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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