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Bemessungsgrundlage der Minderung nach § 536 BGB ist die Bruttomiete einschließlich einer Nebenkostenpauschale oder einer Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Dies gilt auch, wenn der zur Minderung führende Mangel auf einer Abweichung der Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Fläche um mehr als 10% beruht.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 347/04, 20.07.2005
Ist die tatsächliche Wohnungfläche der gemieteten Wohnung um mind. 10% kleiner als im Mietvertrag angegeben, darf der Mieter die Mietzahlung vermindern.
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 295/03, 24.03.2004
Kommt es insbesondere am Morgen zu einem Kaltwasservorlauf von ca 10 Litern, bevor warmes Wasser ausfließt, liegt ein Mietmangel vor, der den Mieter zu einer Mietminderung von 10% der Grundmiete berechtigt.
AG Berlin-Köpenick, AZ: 12 C 214/00, 15.11.2000
Fehlt es an einer behördlichen Nutzungsgenehmigung für Mieträume und hat die Behörde die Nutzung trotzdem lange stillschweigend geduldet, ist der Mieter nicht dazu berechtigt, ohne weiteres die Kündigung einzureichen oder die Miete zurückzubehalten.
OLG Köln, AZ: 19 W 48/97, 10.11.1997
In der Erklärung des Mieters, er trete von dem Mietvertrag zurück, kann eine ordentliche Kündigung (hier:) dann erkannt werden, wenn die Wohnung noch nicht überlassen worden ist.
LG Itzehoe, AZ: 1 S 397/96, 25.02.1997
Veränderung in der Wohngegend berechtigen den Mieter nicht dazu, die Miete zu kürzen. Nach § 537 BGB ist die Voraussetzung für eine Mietminderung dann gegeben, wenn die Mietsache mit einem Fehler behaftet ist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert.
LG Düsseldorf, AZ: 21 S 575/93, 18.11.1994
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