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Geschehnisse außerhalb des Wohnhauses rechtfertigen keine Mietminderung
LG Düsseldorf, AZ: 21 S 575/93, 18.11.1994
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Eine Mietminderung ist nur dann berechtigt, wenn der Fehler in der Mietsache selbst liegt oder wenn Störungen von außen den Gebrauch der Wohnung stark einschränken, aber nicht, wenn sich das Wohnumfeld ändert. In dem vorliegenden Fall, verlangte eine Mieterin die Mietminderung, weil die Drogenszene im näheren Wohnumfeld beständig wuchs.
Was außerhalb des Wohnhauses geschieht, ist nicht Sache des Vermieters und beeinträchtigt auch nicht den Gebrauch der Wohnung an sich. Folglich darf der Mieter in solchen Fällen die Miete nicht kürzen. Belästigung Drogen
Kommentar von std. iur. Anna Theis :
Das Urteil ist zu begrüßen, da es nicht Sache des Vermieters ist, sich um die Geschehnisse zu kümmern, die in der Gegend vorgehen, in dem das Mietshaus steht. Kommt der Vermieter seinen Pflichten nach und ist die Mietsache in Ordnung, besteht kein Grund, ihn durch Mietkürzungen zu strafen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
Keywords: Eine Mietminderung ist nur dann berechtigt, wenn der Fehler in der Mietsache selbst liegt oder wenn Störungen von außen den Gebrauch der Wohnung stark einschränken, aber nicht, wenn sich das Wohnumfeld ändert. In dem vorliegenden Fall, verlangte eine Mieterin die Mietminderung, weil die Drogenszene im näheren Wohnumfeld beständig wuchs. Was außerhalb des Wohnhauses geschieht, ist nicht Sache des Vermieters und beeinträchtigt auch nicht den Gebrauch der Wohnung an sich. Folglich darf der Mieter in solchen Fällen die Miete nicht kürzen § 537 BGB ist die Voraussetzung für eine Mietminderung Vermieter Pöbelei Drogen Verschmutzungen Schmutz Dreck Spritzen