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Kündigung und Mietminderung bei Mieträumen ohne behördliche Nutzungsgenehmigung ohne weiteres nicht zulässig.
OLG Köln, AZ: 19 W 48/97, 10.11.1997
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Wenn für die im Mietvertrag vereinbarte Nutzung der Räume keine Genehmigung von der zuständigen Behörde vorliegt, ist dies zunächst ein Fehler der Mietsache. Wenn die Behörden die Nutzung aber lange geduldet haben, wie es hier der Fall war, kann der Mieter nicht mehr sagen, dass ihm die vertragsgemäße Nutzung mangels Genehmigung nicht möglich gewesen sei. Folglich ist der Mieter auch nicht berechtigt, die Miete zurückzubehalten.

Auch die Kündigung darf nicht ohne weiteres eingereicht werden: Liegt keine Nutzungsgenehmigung vor, müsse als nächstes der Vermieter bei den Behörden eine Nutzungsgenehmigung bzw. Nutzungsänderung beantragen. Erst wenn die Behörde die im Vertrag vereinbarte Nutzung durch eine Ordnungsverfügung untersagt, darf der Mieter den Mietvertrag kündigen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis
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