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Kinderlärm im Mehrfamilienmietshaus muss hingenommen werden.
		AG Kassel, AZ: 872 C 855/91, 23.04.1991
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Verbundene Urteile
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					BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 287/12, 05.06.2013
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					LG Hamburg, AZ: 316 S 14/09, 15.12.2009
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					LG Halle, AZ: 2 T 31/09, 11.08.2009
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					OLG Hamm, AZ: 15 W 444/00, 03.07.2001
 
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Dieses Urteil wurde eingestellt von std. iur. Anna Theis 
		
		
			Keywords: Hält sich der Kinderlärm im Rahmen des Üblichen muss er von den anderen Mietern und dem Vermieter hingenommen werden. 
Kinderlärm gehöre zu den normalen Wohngeräuschen anderer Mieter und rechtfertige keinen Unterlassungsanspruch. Der Begriff "üblich"  richtet sich dabei nach den Lebensbedingungen und Bedürfnissen der Kinder und der erziehenden Eltern und nicht nach den Vorstellungen der Mitmieter oder des Vermieters. 
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	Ähnliche Urteile
- Keine einstweilige Verfügung, wenn Mieter den Vermieter über Stromausfall vorher nur durch eine SMS benachrichtigt hat.
 - Kündigung wegen Mietrückstände (hier 2 Monate) kann treuwidrig sein, §§ 543, 546, 372, 242 BGB
 - Kautionsrückzahlungsanspruch der Mietererben
 - Verdunkeltes Kellerfenster ist kein Grund zur Mietminderung; §§ 535, 536 BGB
 - Beweissicherungsverfahren auch bei unstreitiger Verursachung zulässig, wenn der Beseitigungsaufwand ungeklärt ist; §§ 485 ff ZPO
 
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