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Wohnungseigentümer dürfen nur einen Verwalter wählen, der über eine ausreichende Bonität verfügt; § 26 Abs. 1 WEG
		LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 94/12, 04.12.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Verwalterwahl beschränkte Haftung Haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Eigentümerversammlung finanzielle Mittel Sicherheiten Neuwahl Prüfung Liquidität Vermögen verwaltervermögen Bürgschaft Hausverwaltung		
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Dies ist zumindest insoweit bedauerlich, als der Verwalter berechtigt ist, für die beklagten Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt zu beauftragen, auch wenn dies nicht deren Willen entspricht.
Der Rechtsanwalt ist noch nicht einmal aufgrund des ihm so übertragenem Mandats verpflichtet, die von ihm vertretenen Mandaten (d.h. die Wohnungseigentümer) über das laufende Verfahren zu informieren, da es nach bisher noch geltender Rechtsauffassung ausreicht, den Verwalter zu informieren.
Verletzt der Verwalter seine Aufklärungspflichten gegenüber den Eigentümern (was nicht selten der Fall ist), wird u.U. ein gerichtliches Verfahren über mehrere Instanzen geführt, ohne dass alle Eigentümer letztlich von dem Verfahren Kenntnis hatten.
Mit rechtlichem Gehör hat dies nichts mehr zu tun.