Detailansicht Urteil
Eigentümergemeinschaft darf dem Verwalter in einem Anfechtungsprozess keine Weisung erteilen, auch nicht durch Beschluss; § 21 Abs. 4 WEG
AG Berlin-Charlottenburg, AZ: 73 C 17/15, 11.09.2015
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Gera, AZ: 5 S 225/15, 23.02.2016
-
LG Rostock, AZ: 1 S 290/12, 27.06.2013
-
LG München I, AZ: 36 T 26007/11, 08.03.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Passivprozessführung Passivprozess Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Vertretung
Ähnliche Urteile
- Rückbau oder Genehmigung einer baulichen Veränderung? - Welche Ansprüche hat ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft?
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Wohnungseigentümer wurde nicht zur Unterzeichnung des Protokolls der Versammlung bestimmt: Alle Beschlüsse anfechtbar.
- Kein Beschluss ohne Kostenvoranschlag / Kein Erstattungsanspruch für eigenmächtige Reparaturmaßnahmen / Gemeinschaftliche Anlage befindet sich im Sondereigentum - grds. kein Anspruch auf Hinterlegung eines Schlüssels bei der Verwaltung
- Zur Instandsetzung trotz fehlender Notwendigkeit - Zur Durchsetzung notwendiger Instandsetzungsarbeiten
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Wurzeln Miete Eigentümerversammlung Nachbarrecht Veränderung Wohnungseigentümer Organisationsbeschluss Kurioses Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung Verkehrsunfall Garage Anfechtungsklage Treppenlift Wirtschaftsplan Protokoll Teilungserklärung Beirat Abschleppen Kündigung Beschluss Tierhaltung Jahresabrechnung Gemeinschaftseigentum Arzthaftung Mietminderung Makler Abmahnung Einstimmigkeit Verwalter Schimmel Sondereigentum Nutzungsentschädigung Gegenabmahnung Telefonwerbung
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Demzufolge ist es richtig, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft keine Weisung an den Verwalter erteilen darf, insbesondere auch nicht über die Einlegung von Rechtsmitteln beschließen darf. Dies ist alleine Aufgabe eines jeden einzelnen Wohnungseigentümers, welcher rechtzeitig intervenieren muss, wenn er mit einem Rechtsmittel oder einer Vertretung durch einen vom Verwalter bestellten Rechtsanwalt nicht einverstanden ist.