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WEG-Verwalter hat keinen Anspruch auf ein Honorar für die Führung eines Passivprozesses §§ 21, 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG
LG München I, AZ: 36 T 26007/11, 08.03.2012
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Ein Wohnungsverwalter ist nicht berechtigt, ein Sonderhonorar für die Führung eines Passivprozesses zu verlangen.

Die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband im Rahmen eines gegen diese gerichteten Passivprozesses ist Befugnis des Verwalters nach § 27 Abs. 3 Nr. 2 WEG.

Angesichts des Umstandes, dass somit die streitgegenständlichen Tätigkeiten der Verwaltung, als allgemeine Pflicht im Verwaltervertrag erfasst und somit vom regulären Vergütungsanspruch der Verwalterin gedeckt sind, ist hier daher insgesamt festzuhalten, dass für die zur Festsetzung angemeldeten Kosten keine Vereinbarung über eine Sondervergütung existiert.

Ein dahingehender Beschluss widerspricht den Grundsätzen sparsamer Prozessführung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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