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Personenaufzug auch zur Herstellung der Barrierefreiheit genhemigungspflichtige bauliche Veränderung; §§ 13, 14 Nr. 1, 15, 21 Abs. 8, 22 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 96/16, 13.01.2017
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: barrierefreies Wohnung wohnen Beschluss Anspruch auf Zustimmung bauliche Veränderung Beeinträchtigung unwesentliche Frank Dohrmann Rechtsanwalt Bottrop Aufzug Treppenlift
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