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Zur Abgrenzung von baulichen Veränderungen zu Moderniserungsmaßnahmen, §§ 22 Abs. 1 und 2 WEG, 559 BGB
AG Konstanz, AZ: 12 C 17/07, 13.03.2008
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Die Umgestaltung von Dachterrassen zu verglasten Wintergärten stellt eine nachteilige bauliche Veränderung am Gemeinschaftseigentum dar im Sinne von § 22 Abs. 1 WEG dar. Die Umgestaltung von Dachterrassen in Wintergärten stellt keine Modernisierungsmaßnahme dar, da durch Wintergärten der Gebrauchswert der Wohnung noch nicht nachhaltig erhöht wird, wie es § 559 Abs. 1 BGB verlangt.

Die Errichtung von drei Außenaufzügen stellt eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 559 Abs. 1 BGB dar, da hierdurch die Wohnverhältnisse verbessert werden. Trotzdem kann der Anbau der Personenaufzüge nicht durch die qualifizierten Mehrheiten des § 22 Abs. 2 WEG beschlossen werden, weil die Umsetzung der Beschlüsse zu einer Änderung der Eigenart der Wohnanlage führen würde.

Der Anspruch auf Barrierefreiheit steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Es ist zu beachten, dass auch dann, wenn man altersbedingte Bewegungseinschränkungen als Behinderung in einem weiten Sinn versteht, dies nicht zwangsläufig bedeutet, dass deswegen jede bauliche Maßnahme zulässig wäre. Hier kommen als weniger gravierende Eingriffe z.B. der Einbau eines Treppenliftes oder eines Innenaufzuges in Betracht.

Der Einbau zusätzlicher Fenster stellt nicht nur eine bauliche Veränderung dar, sondern verändert auch optisch nachteilig den Gesamteindruck. Der Einbau der zusätzlichen Fenster stellt keine Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Abs. 1 BGB dar. Durch den Einbau zusätzlicher Fenster wird der Gebrauchswert der Wohnungen nicht nachhaltig erhöht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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