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Gewerbliches Teileigentum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden; §§ 10 Abs. 2 S. 3, 15 Ans. 1 u. 3 WEG
		BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 307/16, 23.03.2018
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
		
		
			Keywords: Zweckbestimmung Teilungserklärung Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop Wohnzwecke gewerbliche Nutzung		
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