Detailansicht Urteil
Zur fehlerhaften Darstellung der Konten in der Jahresabrechnung; §§ 21, 28 WEG
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 39/18, 31.10.2019
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 68/18, 25.10.2018
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 97/17, 28.06.2018
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 30/18, 19.06.2018
-
LG Düsseldorf, AZ: 19 S 32/17, 23.11.2017
-
LG Düsseldorf, AZ: 25 S 63/16, 21.12.2016
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Abgrenzung
Ähnliche Urteile
- Verwalter scheidet zum 31.12. aus dem Amt - Wer muss die Jahresabrechnung erstellen? - §§ 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 WEG
- Wann liegt ein ordnungsgemäßer Vermögensbericht vor?
- Nichtigkeit der Jahresabrechnung - unzulässige Änderung des Kostennverteilerschlüssels - Anspruch auf zertifizierten Verwalter nach § 26a WEG
- Wie muss über eine jahresübergreifende Sonderumlage abgerechnet werden?
- Streitwert der Anfechtung einer Jahresabrechnung richtet sich nach tatsächlicher Auswirkung auf die klägerische Abrechnung
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Jahresabrechnung Treppenlift Organisationsbeschluss Mietminderung Einstimmigkeit Kurioses Abmahnung Gemeinschaftseigentum Abschleppen Sondereigentum Teilungserklärung Nachbarrecht Anfechtungsklage Kündigung Eigenbedarfskündigung Nutzungsentschädigung Protokoll Tierhaltung Arzthaftung Wohnungseigentümer Wirtschaftsplan Wurzeln Telefonwerbung Verwalter Verkehrsunfall Eigentümerversammlung Gegenabmahnung Beschluss Miete Makler Beirat Schimmel Verwaltungsbeirat Veränderung Garage
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop
Stefan SpecksRechtsanwalt
Düsseldorf
Liubov Zelinskij-ZunikRechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!

Gerät das Hausgeldkonto ins "minus" und kommt es zur vorübergehenden Deckung der Liquidität zu einer Entnahme aus der Rücklage, darf die so ermittelte Differenz nicht als Jahresabschluss ausgewiesen werden, ohne in der Abrechnung erkenntlich zu machen, welcher Betrag vom Rücklagenkonto zu welchem Zweck entnommen wurde.
Denn die vorübergehende Entnahme vom Rücklagenkonto führt dazu, dass eine Zurückführung dieser Entnahme erst nach Ausgleich der Nachzahlung aus der Abrechnungsspitze erfolgen kann, somit diese Zuweisung erst mit der darauffolgenden Jahresabrechnung erfolgen kann, mithin die Richtigkeit oder auch Unrichtigkeit der aktuellen Abrechnung erst anhand der nachfolgenden Abrechnung festgestellt werden könnte.