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Patient muss in einer Arzthaftungsstreitigkeit den Behandlungsfehler bezeichnen, um Prozesskostenhilfe zu erhalten
OLG Dresden, AZ: 4 W 733/20, 26.11.2020
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Im Prozesskostenhilfeverfahren über eine Arzthaftungsstreitigkeit sind nur maßvolle Anforderungen an das Vorbringen des Patienten zu stellen. Jedoch genügt es nicht, dem Arzt nur den negativen Ausgang einer Behandlung vorzuwerfen, erforderlich ist vielmehr, dass angegeben wird, worin ein Behandlungsfehler zu sehen sein soll.

Die Erstattung von Dolmetscherkosten kann ein Rechtsanwalt nur verlangen, wenn eine Verständigung mit dem Mandanten nicht durch andere Personen aus dessen Nahbereich erfolgen kann und wenn der Rechtsuchende nicht über Deutschkenntnisse verfügt, die es ihm zumindest erlauben, die für sein Begehren nötigen Informationen selbst zu erteilen.
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