Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Pflichten eines Konsiliararztes
OLG Hamm, AZ: 26 U 131/19, 30.10.2020
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Ein Konsiliararzt ist grundsätzlich nicht verpflichtet - bei ausbleibender Anforderung - eigenständig zum Patienten Kontakt aufzunehmen.

Der konsiliarisch hinzugezogene Arzt darf sich darauf verlassen, dass der überweisende Arzt seinen Empfehlungen folgt. Einer Rückfrage bedarf es in der Regel nicht.

Die Organisations- und Koordinationsverantwortung bleibt beim überweisenden Arzt.

Einen "Fristenkalender" muss der Konsiliararzt nicht führen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado.de
Keywords: Arzthaftung Konsiliararzt Frühgeborenen-Retinopathie Glaskörpertrübung Vaskularisationsgrenze Netzhaut Gefäßschlengelung pludisease Pupillenrigidität Linse Netzhaut zirkuläre Proliferationen Augenheilkunde Laserverfahren Konsiliardienst Dauerauftrag Konsiliaruntersuchung