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Behörde kann erteiltes rotes Kennzeichen wieder einziehen; § 16 FZV
VG Mainz, AZ: 3 K 56/12.MZ, 16.05.2012
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Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Inhaber eines roten Dauerkennzeichens nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit i.S. von § 16 Abs. 3 FZV aufweist, ist es regelmäßig ermessensgerecht, die Zuteilung des Kennzeichens unter den Voraussetzungen des § 49 VwVfG zu widerrufen.

Nach § 49 VwVfG kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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