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Florwallmauer im sondernutzungsberechtigten Gartenteil ist eine zustimmungspflichtige bauliche Veränderung.§§ 1004 BGB, 14 Nr. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 S 1 WEG
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 78/08, 06.04.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Garten Mauer Flormauer Sondernutzungsrecht Gemeinschaftseigentum bauliche Veränderung Zustimmung Beschluss Beseitigungsanspruch Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nutzung Gartennutzung Gartenmauer Eigentümergemeinschaft Beseitigung Unterlassen
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