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Beschlüsse einer Vertreter-Eigentümerversammlung nicht nichtig, nur anfechtbar (sehr str.)
AG Kaufbeuren, AZ: 5 C 34/21 WEG, 09.09.2021
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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O tempora o mores.
Das Gericht hat die laufenden Gesetze und Verordnungen anzuwenden und nicht diese durch eigene zu ersetzen, nur weil es das Gericht für opportun erachtet. Der Gesetz- und Verordnungsgeber wird schon seine Gründe für diese Regelungen gehabt haben. Die Aushebelung von Gesetzen ist dem Bundesverfassungsgericht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens vorbehalten, nicht dem AG Kaufbeuren.
Es bestand auch kein Bedarf für dieses obiter dictum des AG Kaufbeuren. Artikel 2 § 6 Absatz 1 des COMVG hatte den Verwaltern für den Zeitraum der Versammlungsbeschränkungen Notbefugnisse zuerkannt.