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Wohnungseigentümer hat außerhalb der Eigentümerversammlung keinen Anspruch auf Auskunft, nur auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen; § 18 WEG
AG Remscheid, AZ: 8a C 97/21, 24.11.2021
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Nicht die einzelnen Wohnungseigentümer, sondern vielmehr die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Gesamtheit kann von der Verwalterin Auskunft über die Verwaltungshandlungen verlangen. Parteien des Verwaltervertrages sind der Verwalter und die Wohnungseigentümergemeinschaft.

Ein Wohnungseigentümer hat auch einen Anspruch auf Auskunft zur Jahresabrechnung gemäß §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltervertrag (BGH NJW 2011, 1137 Rn. 14; LG Konstanz NJW 2008, 593). Diese Auskunft kann er aber nur in der Eigentümerversammlung verlangen (BGH NJW 2011, 1137 Rn. 14). Bei der Auskunft handelt es sich in der Regel um eine unteilbare Leistung, die allen Eigentümern gemeinschaftlich zusteht.

Eine Ausnahme gilt dann, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die den einzelnen Eigentümer individuell betrifft. In diesem Fall besteht nicht die Gefahr, dass dieselbe Auskunft mehrfach erteilt werden muss, so dass ein Individualanspruch auf Auskunft besteht (BGH NJW 2011, 1137).

Jeder Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege einschließlich aller Einzelabrechnungen, auch der anderen Wohnungseigentümer und der Bankkontoauszüge gemäß § 18 Abs. 4 WEG.

Jeder Wohnungseigentümer hat bei Vorliegen sachlicher Gründe gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG das Recht, einen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Versammlung setzen zu lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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