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Einsicht in Verwaltungsunterlagen muss am Ort der Verwaltung erfolgen
AG Heidelberg, AZ: 45 C 103/22, 19.04.2023
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LG Dortmund, AZ: 1 S 34/20, 07.06.2021
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BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 66/10, 11.02.2011
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OLG München, AZ: 32 Wx 177/06, 09.03.2007
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop
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Kein Verwalter ist gewungen, derart weit entfernte Verwaltungsobjekte zu übernehmen. Zumindest eine digitale Übertragung von Verwaltungsunterlagen muss verlangt werden können, auch wenn ein Eigentümer grds. einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen besitzt. Das hindert die Parteien aber auch nicht daran, sich auf Kopien zu verständigen.