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Zum Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen; §§ 27, 28 WEG
AG Offenbach am Main, AZ: 320 C 151/18, 29.01.2020
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Jeder Eigentümer hat ein individuelles Recht auf Einsicht in die Buchführung und die Abrechnungsbelege einschließlich aller Einzelabrechnungen, auch der anderen Wohnungseigentümer und der Bankkontoauszüge.

Das Einsichtsrecht setzt kein besonders darzulegendes rechtliches Interesse voraus und besteht auch noch nach Eigentümerbeschlüssen über die Jahresabrechnung und über die Entlastung des Verwalters. Seine Grenzen findet das Recht lediglich im Verbot des Rechtsmissbrauchs und dem Schikaneverbot.

Jeder Wohnungseigentümer hat einen Anspruch auf Einsicht in die Originalunterlagen.

Passivlegitimiert für die Klage auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen ist der Verwalter, der die Unterlagen in Besitz hat.

Sind die Verwaltungsunterlagen nach einem Verwalterwechsel angeblich nicht mehr vorhanden, muss der Wohnungseigentümer dem neuen Verwalter nachweisen, die angeforderten Unterlagen vom Vorverwalter erhalten zu haben.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank DOhrmann Bottrop