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Gemeinsam errichteter Zaun wurde nicht auf die Grundstücksgrenze gesetzt - Dennoch kein Anspruch auf Umsetzung
AG Recklinghausen, AZ: 11 C 5/25, 15.07.2025
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Grundstücksnachbarn können durch eine Vereinbarung und gemeinsame Errichtung eines Zaunes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von §§ 705 ff. BGB mit dem gemeinsamen Zweck der Einfriedung der Grundstücke werden.

Die nachträgliche Feststellung, dass die festgelegte Grundstücksgrenze nicht der tatsächlichen entspricht lässt sich grundsätzlich unter § 313 BGB subsumieren und kann folglich eine Vertragsanpassung begründen.

Ansprüche aus §§ 705 ff. BGB i V.m. § 313 BGB bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse ist dann nicht gegeben, wenn die Störung in die eigene Risikospähre fällt.

Die Einigung der Parteien, dass eine gezogene Schnur als Grenzverlauf zur Errichtung eines Zaunes akzeptiert wird, ist daher so auszulegen, dass mit dieser Einigung Streitigkeiten über den Grenzverlauf beseitigt werden sollten. Folglich ist es aber das Risiko der Parteien, wenn der seinerzeit gezogene Grenzverlauf nicht dem tatsächlichen entspricht und es insoweit dazu kommt, dass der Zaun nicht exakt auf der tatsächlichen Grenze, sondern dem eigenen Grundstück steht.

Nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB kann bei einer Eigentumsbeeinträchtigung die Beseitigung dieser Störung verlangt werden. Selbst bei Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmal dieses Anspruchs kann auf Rechtsfolgenseite keine
Versetzung des Zauns gefordert werden. Die Auswahl wie eine Eigentumsbeeinträchtigung beseitig wird obliegt bei mehreren Möglichkeiten dem Störer.

In der Folge können die Kläger daher auch nicht die Duldung von durchzuführenden Maßnahmen sowie keine Kostenbeteiligung nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auffrag (§§ 677 ff. BGB) verlangen.

Darüber hinaus sind etwaige Ansprüche der Kläger auch verjährt. Die Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB ist bereits abgelaufen. Diese begann nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2020, da der seitens der Kläger behauptete Anspruch dort entstanden ist und die Kläger, nach eigenem Vortrag, unmittelbar von der Versetzung des Zaunes auf ihr Grundstück Kenntnis erlangt haben (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Nachbarrecht Grenzzaun Grundstücksgrenze Einfriedung