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Wer vertritt die verwalterlose Eigentümergmeinschaft in einem Gerichtsverfahren? - Haftet ein Wohnungseigentümer für ein verursachtes Gerichtsverfahren?
AG Witten, AZ: 25 C 1/25, 27.10.2025
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Eine verwalterlose Wohnungseigentümergemeinschaft muss in einem Beschlussanfechtungsverfahren von allen nichtklagenden Wohnungseigentümern gemeinschaftlich vertreten werden.

Ein einzelner Wohnungseigentümer kann jedoch dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitreten und Klageabweisung beantragen, auch wenn die Hauptpartei (hier: die GdWG) keine eigenen Anträge stellt.

Anfechtungsgründe müssen innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist vorgetragen werden. Ansonsten dürfen nur solche Gründe begründet werden, die zur Nichtigkeit eines Bechlusses führen.

Sollen einem Wohnungseigentümer die Kosten für ein von ihm verursachtes verlorengegangens Gerichtsverfahren eingefordert werden, liegt keine Nichtigkeit eines solchen Beschlusses vor. Ob ein derartiger Anspruch tatsächlich besteht ist nicht Gegenstand der Beschlussfassung. Die Begründetheit dieses Anspruchs muss ggfls. in einem weiteren Verfahren geklärt werden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop