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Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung muss der Zwangsverwalter auch für bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume keine Betriebskostenabrechnung erstellen; §§ 154 S. 1, 155 S. 1 ZVG; 556 Abs. 3 Satz 1 BGB
LG Potsdam, AZ: 13 S 153/12, 28.02.2013
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zwangsverwaltung Zwangsverwalter Nebenkostenabrechung Betriebskostenabrechnung Zurückbehaltungsrecht nicht erstellte Abrechnung Mieter Anspruch Verspätung verspäteter
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