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Wesentliche Entscheidungen müssen von der Eigentümerversammlung vorgegeben werden und dürfen nicht in das Ermessen des Verwalters oder des Verwaltungsbeirates gestellt werden; §§ 21, 27, 29 WEG
OLG Hamm, AZ: I-15 Wx 520/10, 20.12.2011
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