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"Salvatorischer Beschluss" ist unwirksam / WEG-Versammlung kann Beirat mit umfassenden Vollmachten bei der Verwalterauswahl und dem Abschluss des Verwalterbertrages austatten; §§ 26, 27, 29 WEG
AG Bottrop, AZ: 20 C 28/13, 31.10.2013
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Die Miteigentümer von als Sondereigentumseinheit zusammengefassten Garagen sind in ihrer (bruchteils-)gemeinschaftlichen Verbundenheit Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft und als solche an den gemeinschaftlichen Kosten, die für das gemeinschaftliche Eigentum insgesamt anfallen, zu beteiligen.

Die Entlastung der Verwaltung und des Beirats ist aufzuheben, wenn der Anspruch auf Erstellung und Überprüfung einer Jahresabrechnung besteht und die in der Entlastung liegende Erklärung, die Rechtsverhältnisse untereinander seien bereinigt, nicht zutrifft.

Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 WEG besteht der Verwaltungsbeirat einer
Wohnungseigentümergemeinschaft aus drei Personen, nämlich einem Vorsitzenden
und zwei Beisitzern, so dass eine Wahl von vier Personen nicht rechtmäßig ist.

Ein Beschluss, wonach dass alle Beschlüsse gültig seien, auch wenn sie anfechtbar seien, ist unwirksam. Denn die Gültigkeit von Beschlüssen der Eigentümerversammlung hängt nicht von einer Gültigkeitsbestimmung der
Eigentümer ab, sondern ist allein anhand der gesetzlichen Vorgaben zu beurteilen.

Bei der Wahl eines neuen Verwalters gibt es keine Vorgaben, die die Vorlage von drei Vergleichsangeboten vorschreiben.

Genauso ist es zulässig und rechtens, wenn das Auswahlverfahren
innerhalb des Beirats abläuft und die Eigentümer im Vertrauen auf eine sachgerechte und ordnungsgemäße Auswahl durch den Beirat - dem sie ihrerseits durch ihre Wahl Vertrauen geschenkt haben - den vorgeschlagenen Kandidaten wählen.

Der Beirat kann ermächtigt werden, den Verwaltervertrag abzuschließen. Weitere Vorgaben bzw. Anweisungen bezüglich des Inhalts des abzuschließenden Vertrages existieren nicht. Die Eigentümerversammlung hat daher den Beirat auch inhaltlich mit einem umfangreichen Ermessen ausgestattet. Das ist zulässig, da die Eigentümer die alleinigen Inhaber der Verwaltungshoheit sind.
Ein Beschluss, der frühere unwirksame Beschlüsse für wirksam erklärt, wurde vom AG Bottrop für unwirksam erklärt, da diese Kompetenz den Gerichten vorbehalten ist. Diese Ansicht ist zutreffend, auch wenn man durchaus über eine Nichtigkeit eines solchen Beschlusses hätte nachdenken können.

Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts zur Neuwahl eines Verwalters überzeugt nicht. Seit der Entscheidung des BGH (V ZR 96/10) ist allgemein anerkannt, das mehrere, in der Regel drei Vergleichsangebote einzuholen und der Eigentümerversammlung vorzulegen sind.

Zweifelhaft ist auch die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der Beirat nicht nur eine Vorauswahl des zu wählenden Neu-Verwalters treffen darf, sondern auch noch eine umfassende Ermächtigung zum Abschluss des Verwaltervertrages erhält.

Insoweit sei auf die gegenteilige Rechtsauffassung des OLG Hamm (I-15 Wx 520/10) und des OLG Frankfurt (20 W 169/07) verwiesen.

Das Amtsgericht hat verkannt, dass alle wesentlichen Entscheidungen von der Eigentümergemeinschaft selber getroffen werden müssen und nicht deligiert werden können.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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