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Zum Anspruch eines Eigentümers auf Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung/Zum Ermessen des Verwalters zur zeitnahen Einberufung §§ 24, 27 WEG
LG Frankfurt (Oder), AZ: 6a T 50/09, 01.04.2010
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Der einzelne Wohnungseigentümer kann grundsätzlich einen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zustehenden Anspruch gegen den Verwalter nicht ohne einen ermächtigenden Beschluss der Gemeinschaft gerichtlich geltend machen.

In Ausnahmefällen ist jedoch der einzelne Wohnungseigentümer berechtigt, einen grundsätzlich den Wohnungseigentümern zustehenden Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dem einzelnen Wohnungseigentümer der Anspruch als Individualanspruch alleine zusteht.

Hierzu zählen Ansprüche beim Streit um die ordnungsgemäße Verwaltung gemäß § 21 Abs. 3 WEG (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19.03.2003, 2Z BR 10/03), insbesondere, wenn der Verwalter seine Pflicht zur Einberufung der Versammlung verletzt.

Dem Verwalter kommt grundsätzlich ein anzuerkennendes Ermessen zu, das sich im Einzelfall auf eine unverzügliche Handlungspflicht hin verdichten kann. Dieser Zeitraum wird jedenfalls nicht überschritten ist, wenn sich der Verwalter binnen Monatsfrist, nach dem das Verlangen an ihn gerichtet worden ist, bereit erklärt, die Versammlung einzuberufen.

Von einer pflichtwidrigen Weigerung, die Eigentümerversammlung einzuberufen, wird hingegen zu sprechen sein, wenn der Verwalter trotz objektiver Dringlichkeit die Versammlung erst mehr als zweieinhalb Monate nach dem Einberufungsverlangen anberaumen will
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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