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Verwalter hat Ermessen bei Einberufung einer Eigentümerversammlung auch bei einem Verlangen der Eigentümer / Zur Kausalität eines Einberufungsmangels und der Auswirkung auf die Beschlussfassung; § 24 abs. 2 und 3 WEG
LG München I, AZ: 36 S 17241/11, 28.06.2012
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Im Allgemeinen wird eine aufgrund eines Einberufungsverlangens stattfindende Eigentümerversammlung innerhalb eines Monats abzuhalten sein. Auch wenn es um die Abberufung des Verwalters geht, ändert dies nichts an einem in der Sache gegebenen Ermessensspielraum, der in der Regel erst dann als überschritten anzusehen ist, wenn trotz objektiver Dringlichkeit die Versammlung erst mehr als 2 ½ Monate nach dem Einberufungsverlangen stattfindet.

Der Verwaltungsbeirat ist nicht dazu berechtigt, in einem solchen Falle selber eine Eigentümerversammlung einzuberufen und durchzuführen. Die dort gefassten Beschlüsse sind wegen eine Einberufungsmangels rechtswidrig.

Der Einberufungsmangel muss jedoch kausal für die Beschlussfassung sein. Die Kausalität fehlt nur, wenn feststeht, dass der betreffende Beschluss bei ordnungsgemäßer Einberufung ebenso gefasst worden wäre, womit die materielle Feststellungslast bei den Wohnungseigentümern liegt, die den Beschluss gefasst haben, hier die Beklagten.

Diese Kausalitätsvermutung kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Beschluss mit Sicherheit – nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit – auch ohne den Verstoß inhaltsgleich gefasst worden wäre.

Die rein rechnerische Überlegenheit für die Annahme der skizzierten, erforderlichen Sicherheit bei weitem nicht ausreichend ist. Zu Recht weisen die Kläger darauf hin, dass hier die Verwalterin und Klägerin zu 1) in der streitgegenständlichen Eigentümerversammlung ein Rede- und Antragsrecht gehabt hätte. Des Weiteren wäre sie Versammlungsleiterin gewesen.
Die Entscheidung des Landgerichts München ist in materieller Hinsicht zutreffend, in prozessualer Hinsicht jedoch verunglückt. Da ein Eigentümer die Beschlüsse zu TOP 2 und 5 angefochten hatte, der Verwalter nur den Beschluss zu TOP 2, hätte das Verfahren bzgl. TOP 5 abgetrennt werden müssen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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