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Vermieter muss die Haltung von fünf Hauskatzen nicht dulden; §§ 535, 1004 BGB
AG Bottrop, AZ: 12 C 185/14, 20.11.2014
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Die Entscheidung dürfte auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des BGH (VIII ZR 168/12) zutreffend sein. Denn den Interessen des Mieters dürfte mit dem Halten von zwei Katzen in einer Mietwohnung hinreichend Rechnung getragen sein. Die Entscheidung entspricht auch der bisher einhelligen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung, die die Haltung von mehr als zwei Katzen bei vorgegebener Beeinträchtigung nicht mehr duldet.
Verbundene Urteile
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AG Potsdam, AZ: 26 C 492/13, 19.06.2014
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 168/12, 20.03.2013
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AG Bottrop, AZ: 20 C 55/12, 10.01.2013
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OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 500/08, 17.01.2011
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LG Lüneburg, AZ: 1 S 198/99, 27.01.2000
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Haustiere Haustierhaltung rechtsanwalt frank Dohrmann Mieter Vermieter Mietvertrag Katzen Gebrauch unterlassungsanspruch beseitigungsanspruch übermäßiger Gebrauch sozialadäquates verhalten
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