Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Zur verbindlichen Restwertermittlung in Kfz-Gutachten; § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
LG Köln, AZ: 13 S 31/14, 08.10.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten einholt, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelten Restwert und die sich daraus ergebende Schadensersatzleistung des Unfallgegners wirtschaftliche Dispositionen trifft, kann seiner Schadensabrechnung grundsätzlich diesen Restwertbetrag zugrunde legen.

Dabei ist der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer nicht an dem Vorbringen gehindert, auf dem regionalen Markt hätte ein höherer Restwert erzielt werden müssen.

Will er dieses Risiko vermeiden, muss er sich vor Verkauf des beschädigten Fahrzeugs mit dem Haftpflichtversicherer abstimmen oder aber ein eigenes Gutachten mit einer korrekten Wertermittlung einholen, auf dessen Grundlage er die Schadensberechnung vornehmen kann.

Der Sachverständige hat bei der Ermittlung des Restwerts grundsätzlich nur solche Angebote einzubeziehen, die auch sein Auftraggeber berücksichtigen müsste. Abzustellen ist allein auf den regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug. Restwertangebote aus Online-Börsen muss der Sachverständige nicht berücksichtigen.

Der Geschädigte muss dem Schädiger keine Gelegenheit geben, ein besseres Restwertangebot zu unterbreiten. Gibt der Geschädigte dem Schädiger dennoch die Gelegenheit, so muss der Geschädigte innerhalb einer angemessenen Frist reagieren, anderenfalls kann er sich nicht mehr auf einen höheren Restwert berufen.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: restwertangebot Totalschaden Verkehrsunfall Unfallregulierung rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Haftpflichtversicherung Schadensregulierung Schadenregulierung