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Generalvollmacht eines WEG-Verwalters ist unzulässig; §§ 10 Abs. 2, 3, 27 WEG; 164ff, 242 BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 20 W 241/14, 03.11.2014
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Es ist im Grundbuchrecht unzulässig, einem Antragsteller im Wege einer Zwischenverfügung den Abschluss eines Rechtsgeschäftes oder die Abgabe bzw. Vorlage einer Bewilligung aufzugeben.

Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO kommt nur dann in Betracht, wenn das festgestellte oder mögliche Eintragungshindernis rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung und damit rangwahrend beseitigt werden kann. Dem gegenüber kann es nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Vorlage einer Bewilligung hinzuwirken, welche ihrerseits erst die Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung bilden soll.

Auch bei der Abgabe von Erklärungen zur Änderung einer Teilungserklärung durch einen Vertreter hat das Grundbuchamt den Umfang und die Wirksamkeit der Vertretungsmacht selbständig zu prüfen, ohne hierbei an die Auslegung einer Vollmacht durch den Notar gebunden zu sein.

Auf dieser Grundlage ist eine in der Teilungserklärung für den Wohnungsverwalter erteilte Generalvollmacht unwirksam ist.

Eine dem Hausverwalter erteilte allumfassende Vertretungsbefugnis, die sich ausdrücklich auf alle Angelegenheiten beziehen soll, die mit dem Wohnungseigentum zusammenhängen, führt zu einer vollständigen Aufhebung der Kompetenzverteilung zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter und einer vollständigen Aushöhlung der Rechtsposition der einzelnen Wohnungseigentümer.

Der Verwalter kann deshalb nur dann als Vertreter der Wohnungseigentümer die erforderliche materiell-rechtliche Erklärung zu der hier angestrebten Änderung der Teilungserklärung abgeben und deren Eintragung im Grundbuch beantragen und bewilligen, wenn ihm hierzu durch jeden einzelnen der Wohnungseigentümer Vollmacht erteilt wird bzw. die von ihm bisher als vollmachtloser Vertreter abgegebene Erklärung genehmigt wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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