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Zum Einsichtsrecht eines Wohnungseigentümers in die Verwaltungsakten
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 13/14, 20.06.2016
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Ein Wohnungseigentümer hat grds. das Recht, wiederholt in die Verwaltungsunterlagen einzusehen, wenn dies zur Vorbereitung der Geltendmachung eines gerichtlichen Anspruches dient.

Dabei ist der Eigentümer berechtigt, einen weiteren Miteigentümer und einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Begehrt der Eigentümer die Hinzuziehung weiterer Personen bereits in der Klage auf Akteneinsicht, handelt es sich insoweit nicht um eine Prozessstandschaft, da der klagende Eigentümer eigene Rechte geltend macht, weitere Personen zur Einsichtnahme hinzuzuziehen.

Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, auch in die Unterlagen und Einzelabrechnungen der übrigen Wohnungseigentümer einzusehen.

Dabei dürfen auch Unterlagen eingesehen werden, deren Ansprüche schon verjährt sind. Allein die Schwierigkeiten der Aufbereitung der Aktenprüfung genügt nicht, sofern das Einsichtsbegehren nicht schikanös ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Akteneinsicht Verwalter Dritter Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop