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WEG-Beschlüsse müssen bestimmbar sein / Größere Sanierungsmaßnahme erfordert Vergleichsangebote; §§ 10 Abs. 4, 16 Abs. 3, 43 WEG
LG Frankfurt (Oder), AZ: 16 S 85/16, 21.11.2016
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Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss - insbesondere weil ein Sonderrechtsnachfolger gemäß § 10 Abs. 4 WEG an Beschlüsse gebunden ist - inhaltlich bestimmt und klar sein. Es besteht ein Interesse des Rechtsverkehrs, die durch die Beschlussfassung eingetretenen Rechtswirkungen der Beschlussformulierung entnehmen zu können (BGH, Urteil vom 08.04.2016 - V ZR 104/15 - NJW-RR 2016, 985 m.w.N.). Ein Beschluss muss mithin grundsätzlich so gehalten sein, dass sich zumindest im Wege der Auslegung ein eindeutiger Beschlussinhalt ermitteln lässt.

Ob es für einen Beschluss, mit dem gemäß § 16 Abs. 3 WEG eine Kostenverteilung nach Wohnfläche bestimmt wird, danach erforderlich ist, dass die Flächengrößen der einzelnen Einheiten bei Beschlussfassung in der Teilungserklärung oder einer in Bezug genommenen Flächenliste bereits konkret bestimmt sind (so Jennißen in: ders., WEG, 4. Auflage 2015, § 16 Rn. 43, a.A. LG München I, Beschluss vom 03.12.2007 - 1 T 14033/06 - BeckRS 2009, 01661 m.w.N.), kann hier dahingestellt bleiben.

Denn erforderlich ist es nach dem Vorstehenden jedenfalls, dass die für die Abrechnung relevanten Flächengrößen bestimmbar sind, also Klarheit darüber besteht, wie die Flächengrößen zu ermitteln sind. Dies betrifft insbesondere die Frage, wie Räume oder Raumteile geringer Höhe sowie die Grundflächen von Balkonen, Loggien und Dachterrassen zu berücksichtigen sind.

Eine Beschlussfassung über aufwändigere Sanierungs- oder Renovierungsmaßnahmen entspricht nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümer von der Wirtschaftlichkeit der beschlossenen Maßnahme ausgehen durften. Hierzu ist es in der Regel erforderlich, Alternativ- oder Konkurrenzangebote einzuholen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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