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Verhandlungen zwischen Gläubiger und Hauptschuldner hemmen nicht den Bürgschaftsanspruch
OLG Karlsruhe, AZ: 17 U 311/05, 08.09.2006
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1. Verhandlungen zwischen Hauptschuldner und Gläubigern gemäß § 203 BGB hemmen zwar die Verjährung, jedoch nicht die Verjährungsfrist der Bürgschaft. In diesem Fall verjährt der Bürgschaftsanspruch nach 3 Jahren gemäß § 195 BGB

2. Auch nach Eintritt von Vermögenslosigkeit und/oder Löschung des Hauptschuldners im Handelsregister kann sich ein Bürge gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Verjährung der Hauptforderung berufen. Dies gilt auch bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
Keywords: Bürgschaft Bürge Vertrag Schulden Schuldner Hauptschuld Hauptschuldner Gläubiger Verjährung Frist