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Zur Frage des Feststellungsinteressens nach Erfüllung "aus Kulanz" der Rückabwicklung eines vom Abgas-Skandal betroffenen Fahrzeuges, § 256 I ZPO
OLG Hamm, AZ: 28 U 182/16, 20.07.2017
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Dadurch, dass die Beklagte ihre Zahlung mit dem Zusatz „aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verbunden hat, berühmt sie sich keines Rückzahlungsanspruchs, dessen Nichtbestehen im Wege einer negativen Feststellungsklage zu klären wäre.

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
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