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Zur Unbestimmtheit einer beschlossenen Jahresabrechnung und eines Sanierungsbeschlusses/ Beirat muss aus 3 Personen bestehen; §§ 21, 28, 29 WEG
AG Dortmund, AZ: 514 C 40/15, 29.10.2015
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1. Eigentümerbeschlüsse wirken gegen den Sondernachfolger und gegen die nicht an der Beschlussfassung beteiligten Wohnungseigentümer wie Gesetze oder Vereinbarungen, so dass sie aus sich heraus objektiv und nach ihrem objektiven Erklärungswert wie Grundbucherklärungen und Rechtsnormen auszulegen sind.

Begleitumstände dagegen, also Umstände außerhalb des protokollierten Eigentümerbeschlusses, können im Einzelfall nur dann zur Auslegung berücksichtigt werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann, also auch für nicht an der Versammlung beteiligte Eigentümer und Sondernachfolger, ohne Weiteres erkennbar sind, z.B. weil sie sich aus dem Versammlungsprotokoll ergeben.

So genügt etwa die Formulierung "die vorliegenden Jahresabrechnungen werden genehmigt" nicht, wenn sich dem Protokoll nicht eindeutig entnehmen lässt, welche Jahresabrechnungen vorlagen. Auch genügt die Bezeichnung "die Jahresabrechnung 2014" wird genehmigt nicht, denn es ist nicht ohne weiteres verständlich, ob nur die Gesamt- oder die Einzelabrechnungen oder alle Abrechnungen genehmigt wurden.

2. Die Wohnungseigentümer können abweichend von § 29 Abs. 1 S. 2 WEG die Anzahl der drei vorgeschriebenen Beiratsmitglieder durch Beschluss nicht verändern. Dies ist nur bei einer entsprechenden Vereinbarung möglich.

3. Grundsätzlich ist ein Eigentümerbeschluss, der eine bauliche Veränderung vorsieht, nur dann bestimmt, wenn sich aus den dem Protokoll beigefügten Unterlagen, wie etwa Angeboten und Skizzen, eindeutig ergibt, welches Ausmaß die bauliche Veränderung hat.

4. Eine Beschlussfassung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn den Eigentümern erst in der Versammlung die Preise der verschiedenen Anbieter bekanntgegeben wurden und mit der Einladung weder Angebote noch zusammenfassende Vergleiche der Angebote übermittelt wurden.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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