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Zur Teilnahme einer dritten Person an einer Eigentümerversammlung; § 24 WEG
AG Hannover, AZ: 482 C 11327/16, 17.02.2017
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Bei einer ständigen persönlichen Erschwernis eines Wohnungseigentümers kann die Teilnahme eines Rechtsanwalts als Begleitperson an der Versammlung zuzulassen sein, auch wenn die Teilungserklärung eine Vertretungsbefugnis nur für den Verwalter, Ehegatten oder einen Miteigentümer zulässt.

Dagegen besteht kein Anspruch an einer Teilnahme einer Eigentümerversammlung für sonstige, den übrigen Eigentümern nicht bekannten Personen, die nicht zu einer Berufsgruppe gehören, die der Verschwiegenheit unterliegen.

Die übrigen Eigentümer sind berechtigt, dieser Person die Teilnahme an der Eigentümerversammlung zu verweigern.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Teilnahmerecht Dritter personen Wohnungseigentümerversammlung Beschränkung Rechtsanwalt Frank Dohrmann bottrop